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Kündigungsschreiben

Das sichere Kündigungsschreiben für Arbeitgeber

Kündigungen lassen sich für Arbeitgeber manchmal nicht vermeiden. Damit man als Selbstständiger keine Probleme mit arbeitsgerichtlichen Klagen bekommt, ist ein rechtssicheres Kündigungsschreiben ausgesprochen wichtig. Grundvoraussetzung dafür, dass eine Kündigung überhaupt wirksam wird, ist die schriftliche Zustellung, außerdem muss sie eigenhändig vom Aussteller unterzeichnet werden.

Das gehört in eine Kündigung

Kündigung
Foto: Kündigung
Eine Kündigung muss auf jeden Fall ganz klar als solche zu erkennen sein. So muss eindeutig formuliert werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, das Wort Kündigung muss dabei allerdings nicht unbedingt verwendet werden. Neben der deutlichen Absichtserklärung gehört in die Kündigung auch noch, ob es um eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung geht. Hintergrund ist unter anderem, dass im Kündigungsschreiben erkennbar sein muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis als aufgelöst anzusehen ist. Was nicht in der Kündigung stehen muss, ist der Kündigungsgrund. Allerdings kann der Kündigende unter bestimmten Umständen verpflichtet werden, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, zum Beispiel bei fristloser Kündigung, der Kündigung während der Schwangerschaft oder der Kündigung von Auszubildenden. Verstößt der Arbeitgeber in solchen Fällen gegen den vorgeschriebenen "Begründungszwang", ist die Kündigung ungültig.

Was sonst noch zu beachten ist

Neben den Anforderungen an den Inhalt gibt es im Falle einer Kündigung noch weitere Punkte zu beachten. Denn Formfehler können eine Kündigung unwirksam machen oder eine Klage beim Arbeitsgericht nach sich ziehen.

  • Je nach Gesellschaftsform sind nur bestimmte Personen berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. So zum Beispiel der Vorstand bei einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH. Unterzeichnen andere Personen die Kündigung, zum Beispiel der Personalchef oder ein Generalbevollmächtigter eines Unternehmens, gelten diese automatisch als zeichnungsberechtigt.
  • Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss der Betriebsrat eingeschaltet werden, hier ist der Unternehmer auch verpflichtet, seine Kündigungsgründe offenzulegen und zwar für alle Arten von Kündigungen.
  • Bei Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz wie, Behinderten, Schwangeren oder Mitarbeitern im Krankenstand, müssen die zuständigen Behörden wie Landesamt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht oder Betriebsrat zustimmen.

Was die Zustellung der Kündigung angeht, empfiehlt sich eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung per Post, dann gilt die Kündigung als zugestellt, sobald mit der nächsten Leerung des Hausbriefkastens gerechnet werden kann. Abzuraten ist von Einschreiben, da es sich hier nur um Anscheinsbeweise handelt (Einwurf-Anschreiben), bzw. die Übergabe erst dann als vollzogen gilt, wenn ein Nachweis (also die Unterschrift des Empfängers) vorliegt.

Über den Autor Torsten Montag

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T. Montag
Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (www.gruenderlexikon.de) sowie des Lexikon der Betriebsausgaben. Seine Vita: "Ich kenne mich im Bereich Webmarketing aus und weiß, wie man im Netz Geld verdient und wie nicht."


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