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Kündigungsschutz | Arbeitsgericht

Kündigung: Wie Sie es richtig machen!

Damit eine Kündigung zulässig und vor einem Arbeitsgericht rechtlich wirksam, müssen bei einer Kündigung gewisse Richtlinien eingehalten werden. Zu aller erst muss beachtet werden, dass eine Kündigung laut dem BGB § 623 immer handschriftlich unterschrieben und schriftlich verfasst werden muss. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder mündlich ist nicht rechtskräftig und wird von keinem Arbeitsgericht anerkannt. Hier greift der "Kündigungsschutz" auch zugunsten des Arbeitgebers. Gründe für die Kündigung müssen laut Kündigungsschutz seitens des Arbeitnehmers nicht angegeben werden. Um sicher zu stellen, dass eine Kündigung auch rechtskräftig ist und ggf. vor einem Arbeitsgericht standhält, ist es erforderlich, dass die Kündigung entweder persönlich, per Einschreiben oder über die Personalabteilung mit einem Zeugen zu übermitteln. Am besten abgesichert ist man durch eine persönliche Übergabe, diese wird vor einem Arbeitsgericht am ehesten anerkannt.

Kündigungsfristen

Die meisten Kündigungsfristen sind im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, wenn dies nicht der Fall ist, tritt das BGB ( § 622 ) in Kraft. Demnach beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen bis zum Monatsende oder bis zum 15. des Monats. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist es möglich mit dem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. In sehr alten Arbeitsverträgen vereinbarte Kündigungsfristen könnten jedoch im Rahmen des Kündigungsschutzes unwirksam sein, neue Präzedenzfälle vor dem Arbeitsgericht zeigen dies auf. Wenn Sie nicht sicher sind, wie die Rechtslage in ihrem Fall ist, sollten Sie einen Rechtsbeistand aufsuchen.

Abfindung bei Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der von sich aus kündigt, hat meist kein Recht auf eine Abfindung. Auch könnte es passieren, dass man von der Arbeitsagentur eine Arbeitslosengeldsperre von bis zu 12 Wochen bekommt. Dieser Fall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer kündigt ohne einen neuen Job zu haben. Anspruch auf den Lohn besteht bis zum Kündigungstermin nur, wenn das Fortsetzten der Arbeit unzumutbar (z.B. durch Mobbing, Sexuelle Belästigung ect.) gewesen wäre. Wenn im Arbeitsvertrag festgehalten und rechtlich zulässig, drohen bei unsachgemäßer Kündigung Geld- bzw. Vertragsstrafen. Hier hilft auch der beste Kündigungsschutz oder das beste Arbeitsgericht nicht. Bei der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist begeht der Arbeitnehmer, unter Umständen, eine grobe Pflichtverletzung und kann vor dem Arbeitsgericht auf Schadensersatz verklagt werden. Sofern dieser Schaden nachgewiesen werden kann.

Kündigungsschutz

Es werden durch den Kündigungsschutz nur bestimmte Kündigungsgründe auch als solche anerkannt. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG) sind das verhaltensbedingte, betriebsbedingte und personenbezogene Gründe die eine Kündigung rechtfertigen. Wenn kein rechtsgültiger Grund aufzuweisen ist, führt es durch die Gesetzgebung zur Unwirksamkeit vor jedem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmer dieses Kündigungsschutz-Recht geltend machen will. Bei der betriebsbedingten Kündigung besagt das Kündigungsschutz-Gesetz, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, bei mehreren Entlassungen, jene auszuwählen, die durch ihre soziale Situation am wenigstens davon belastet würden. Der besondere Kündigungsschutz schließt Personengruppen ein, deren Entlassungen dadurch ausgeschlossen oder erschwert werden kann. Diese Personengruppen gelten als besonders schutzbedürftig, dazu gehören:

 

Schutzbedürftige Personen laut Kündigungsschutz:
  • werdende Mütter dürfen nicht gekündigt werden, bis zu vier Monate nach der Entbindung (Mutterschutz Gesetzt §9)
  • Schwerbehinderte dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch §85 SGB IX) gekündigt werden
  • nach Ende der Probezeit von Auszubildenden ist es verboten ordentlcih zu kündigen (Berufsbildungsgesetz §22 BBiG)
  • während der Pflegezeit (Pflegezeitgesetz §5) sowie währen der Elternzeit (BEEG §18) ist die ordentliche Kündigung verboten
  • währen des Zivil- und Wehrdienstes ist die ordentliche Kündigung verboten (§78 ZDG und §2 ArbPISchG)
Personen in besonderer Funktion laut Kündigungsschutz:
  • Betriebsratsmitglieder, Wahlbewerber zum Betriebsrat und Wahlvorstandsmitglieder (§15 KSchG) ist die ordentliche Kündigung verboten nur durch die Zustimmung des Betriebsrats (§103 BetrVG)ist eine außerordentliche Kündigung zulässig
  • bei Mitglieder von Auszubildenden- und Jugendvertretungen (Personal- bzw. Betriebsverfassungsrecht) ist die ordentliche Kündigung verboten
  • bei Schwerbehindertenvertreter (§96 SGB IX) ist die ordentliche Kündigung verboten
  • bei Datenschutzbeauftragten ist nach §4f (3) BDSG die ordentliche Kündigung verboten

Arbeitsgericht

Die erste Instanz ist innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit das Arbeitsgericht. Dieses Arbeitsgericht wird vor allem zur Klärung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern benötigt. Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung fällt in den Aufgabenbereich vom Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht ist nicht dafür zuständig bei Abschlüssen von Tarifverträgen o.ä. Für eine Schlichtung zu sorgen. Bevor es das Arbeitsgericht gab, waren die Gewerbegerichte und Kaufmannsgerichte zuständig. Arbeitsgerichte ausgegliedert aus der Justiz sind die Arbeitsgerichte seit 1946 und unterstehen seit 1953 der obersten Dienstaufsicht der Länder.

Weitere Informationen zu den Themen Kündigungsschutz und Arbeitsgericht:

Kündigung als Chance begreifen
Arbeitssuchend? Den richtigen Job suchen!
Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit

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