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Aufhebungsvertrag

Alternative zur Kündigung: der Aufhebungsvertrag

Es gibt unterschiedliche Art und Weisen, ein vertragliches Verhältnis mit einer anderen Person zu beenden. Eines dieser Varianten ist der Aufhebungsvertrag, der, wie es seine Bezeichnung schon vermuten lässt, einen Vertrag aufhebt. Die gängigste Variante, einen auf längeren Zeitraum ausgelegten Vertrag, wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag, zu beenden, ist die Kündigung. Möglich ist alternativ zur Kündigung der Aufhebungsvertrag. Hier wird sozusagen der bestehende Vertrag durch einen neuen Vertrag für beendet erklärt. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen beide Parteien ihr Einverständnis erklären, was bei der Beendigung eines Arbeitsvertrages die Person des Arbeitnehmers sowie die des Arbeitgebers sind. Und genau hierin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag von der gewöhnlichen Kündigung. Letztere ist ein Gestaltungsrecht. Das heißt, es genügt bereits die Erklärung der einen Person, um den Vertrag zu beenden; ob die Gegenseite damit einverstanden ist, bleibt unerheblich. Vielmehr muss er die Kündigung hinnehmen, sofern deren Vorrausetzungen wirksam erfüllt sind.

Freiheit über Vertragsinhalte - auch über den Aufhebungsvertrag

Der rechtliche Hintergrund des Aufhebungsvertrages ist der im deutschen Schuldrecht geltende Grundsatz der Privatautonomie. Diese besagt, dass es allen Bürgern offen steht, mit wem über was sie einen Vertrag schließen wollen. Sie unterliegen somit, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keiner Einschränkungen seitens des Gesetzgebers. Diese Freiheit bedingt die Möglichkeit, einen Vertrag durch einen neuen (Aufhebungs-)Vertrag aufzuheben. Beliebt ist der Aufhebungsvertrag vor allen Dingen im Arbeitsrecht, was auch seine Gründe hat. Größere Betriebe dürfen ihre Angestellten grundsätzlich nicht ohne Weiteres kündigen, da das Kündigungsschutzrecht Arbeitnehmer weitgehend vor unbegründeten Kündigungen schützt. Möchte der Arbeitgeber trotzdem einen Arbeitnehmer kündigen, auch wenn keines der gesetzlichen vorgegebenen Gründe vorliegt, kann er auf den Aufhebungsvertrag zurückgreifen. Denn dieser fällt nicht unter dem Kündigungsschutzrecht. Allerdings benötigt er hierfür das Einverständnis des Arbeitnehmers. Und genau vor dieser Situation warnen viele Juristen.

Anwaltliche Beratung vor Unterzeichnung einholen

Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer nicht die Erklärung dessen Einverständnisses erzwingen. Tut er es beispielsweise trotzdem durch Vortäuschung falscher Tatsachen, wie dass er die Einverständniserklärung verlangen darf, liegt ein Fall der arglistigen Täuschung im Sinne des Paragrafen 123 BGB vor. Das berechtigt den Arbeitnehmer, auch im Nachhinein seine Einverständniserklärung und damit auch den Aufhebungsvertrag anzufechten. Damit es aber erst gar nicht so weit kommt, ist es empfehlenswert, einen Aufhebungsvertrag nicht unbedacht zu unterzeichnen, sondern zunächst Rat in einer Kanzlei für Arbeitsrecht einzuholen, um sich über die Konsequenzen seiner Entscheidung aufklären zu lassen.


Weitere Informationen:

Kündigung als Chance begreifen
Kündigungsschutz beim Arbeitsgericht durchsetzen
Kündigungsfristen


Autor: Gastbeitrag

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