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Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit

Arbeitslosengeld Anspruchsgrundlage

Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) haben Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zu dem Personenkreis zählen diejenigen, die vorübergehend keine Beschäftigung ausüben oder wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt. Auch selbstständig Tätige haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ihre berufliche Ausübung weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld

  1. Meldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit

    Wird das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beendet, muss der Beschäftigte sich mindestens drei Monate vor Beendigung bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden. Erlangt der Beschäftigte erst zu einem späteren Zeitpunkt von der zukünftigen Beendigung seiner Beschäftigung Kenntnis, gilt für die Arbeitslosenmeldung eine Frist von drei Tagen ab Kenntnisnahme.

  2. Beantragung von Arbeitslosengeld

    Die Beantragung von Arbeitslosengeld muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Wird das Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für eine Woche sperren.

Antragsvordruck

Der Arbeitslose erhält mit der Arbeitslosenmeldung den Antragsvordruck "Antrag auf Arbeitslosengeld" ausgehändigt. In dem Antrag sind die persönlichen Daten sowie Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse der letzten fünf Jahre, zur Lohnsteuerklasse, Steuer-Identifikationsnummer, der Bankverbindung, der Sozialversicherung, Angaben zu anderen Leistungen und zu Kindern, einzutragen. Als Anlagen sind folgende Unterlagen beizufügen: die Lohnsteuerkarte, der Personalausweis, das Kündigungsschreiben oder der Aufhebungsvertrag und gegebenenfalls eine Bescheinigung über Entgeltersatzleistungen z.B. bei Bezug von Krankengeld. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird wiederum persönlich der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit ausgehändigt, die nunmehr mit dem Prüfungsverfahren beginnt.

Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Arbeitslose erhalten Arbeitslosengeld I, wenn die persönliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage (ein Jahr) ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens ein halbes Jahr versicherungspflichtig beschäftigt war und das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Beschäftigungsverhältnisse weniger als sechs Wochen befristet waren sowie das Bruttoarbeitsentgelt eine Bezugsgröße von ca. 30.700 Euro nicht überstiegen hat, ist die kurze Anwartschaftszeit erfüllt. Auch andere Zeiten, in denen der Arbeitslose beispielsweise Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld bezogen hat, werden mit angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Zeiten, in denen sich der Arbeitslose freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert hat. Ist die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, kann der Arbeitslose einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei dem örtlich zuständigen Sozialamt stellen.

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungsverhältnisse der letzten fünf Jahre und nach dem Lebensalter des Arbeitslosen. Die Anspruchsdauer ist gestaffelt. Beispiel: Ein Arbeitsloser ist 49 Jahre alt und war in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesen Grundlagen ergibt sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von einem Jahr. Ab dem 50. Lebenjahr und einer Beschäftigungszeit von 30 Monaten wird das Arbeitslosengeld für eine Dauer von 30 Monaten gewährt und ab dem 58. Lebensjahr und einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit von 48 Monaten beträgt die Anspruchsdauer zwei Jahre. Eine abweichende Regelung hiervon besteht für die kurze Anwartschaftszeit.

Anspruchshöhe

Die Anspruchshöhe wird nach dem Arbeitsentgelt zuzüglich der Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld, des letzten Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, ermittelt. Abweichende Bestimmungen gelten, wenn das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr betragen hat. Von dem Bemessungsentgelt (durchschnittliches, tägliches Arbeitsentgelt) werden die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und der Solidaritätszuschlag subtrahiert. Von dieser Summe erhält der Arbeitslose 60 %. Die Auszahlung erfolgt monatlich für 30 Tage.

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Quelle: Gastartikel

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