Karrieretipps

Urlaubsanspruch

Urlaub und Arbeit

Jeder berufstätige Mensch kann arbeiten. Doch je länger ein Mensch mit viel Arbeit belastet wird, umso schneller lassen die Konzentration und die Motivation nach. Jeder Arbeitnehmer, egal ob verheiratet, gar mit Kindern oder auch Single ist, hat das Recht auf Erholungsurlaub. Schließlich soll sich jeder Arbeitnehmer erholen können, um weiterhin als loyaler produktiver Mitarbeiter eines Unternehmens zu bleiben. Es ist wichtig dem alltäglichen Stress zu entweichen um neue Energie aufzutanken und die Motivation zu erfrischen. Doch welche Rechte hat man als Arbeitnehmer?

Zunächst einmal hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es ist wichtig das Arbeitnehmer mal eine kleine Auszeit erhalten um sich von dem alltäglichen Stress zu erholen. Die Wartezeit auf vollen Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (gemäß § 4 BurlG). Die Dauer des Urlaubs ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus dem Tarifvertrag.

Anspruch auf Mindesturlaub

Jedoch haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Der Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Absatz 1 BurlG jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage versteht man die Tage von Montag bis Samstag (= 6 Tage die Woche), Sonn- und gesetzliche Feiertage gehören nicht zu den geltenden Kalendertagen. Arbeitnehmer haben also einen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten jedoch von Montag bis Freitag, also 5 Tage die Woche. Diese Tage werden als Arbeitstage bezeichnet. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-die-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (= 4 Wochen) erfüllt. Sollte der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken, so muss er die arbeitsunfähigen Tage durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub gerechnet. Ebenso dürfen die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht dem Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Gemäß §11 Absatz 1 wird das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bemessen, Ausnahme der zusätzlichen bezahlten Überstunden. Bei Verdiensterhöhung bei durchgehender Natur, die während der Berechnungszeit eintritt, wird von dem erhöhten Verdienst ausgegangen. Und das Urlaubsendgelt wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.

Urlaubsantrag abgeben

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag so früh wie möglich stellt, damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit seiner Mitarbeiter einstellt und einen Personalplan erstellen kann. Der Arbeitgeber hat die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Der Urlaubswunsch kann nur aus folgenden Gründen abgelehnt werden: wenn ein Arbeitnehmer zu der gewünschten Urlaubszeit im Betrieb dringend benötigt wird oder wenn andere Arbeitnehmer aus sozialen Aspekten Vorrang haben (z. B. haben Eltern während der Ferienzeit mehr Vorrang als ledige/ kinderlose Arbeitnehmer).

Hat der Arbeitgeber seine Zustimmung für einen bestimmten Urlaubszeitraum genehmigt, so kann zu einem späteren Zeitpunkt aus diversen Gründen keine Verschiebung einseitig widerrufen werden. Solche Widerrufungen können nur zweiseitig (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) stattfinden. Der Erholungsurlaub sollte bis zum Ende des Kalenderjahres komplett genommen werden, da ein Übertragen auf das neue Jahr nur bei Sonderfällen möglich ist. Zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer aus wichtigen betrieblichen oder aus personellen Gründen seinen Urlaub nicht bekommen hat, hat er eine Übertragung von 3 Monaten, bis zum 31.03. Die Urlaubstage sind bis zum spätestens 01.04. des Vorjahres zu nutzen, sonst verfallen sie.

Urlaubsanspruch richtig auslegen

Eine Stückelung des Urlaubs geht nicht. Ausnahme bei betrieblichen oder aus Arbeitnehmer Gründen, die zur gewünschten Zeit des Urlaubs nicht verschiebbar sind. Da wird ein Teilurlaub erlaubt, jedoch sollten mindestens zwei Wochen miteinander verbunden sein, da der Urlaub zur Erholung dient. Allerdings darf der Arbeitnehmer während seines Urlaubs nicht zurückgerufen werden, um seine Arbeit wieder aufzunehmen und den Urlaub abzubrechen. Solche Aktionen verstoßen gegen das notwendige Recht auf Urlaub.

Ist jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ein Urlaub von 5 oder mehreren Wochen vereinbart, so ist eine Teilung des Urlaubs in Sommer- und Winterurlaub möglich. Eine Arbeitsbeschäftigung während des Urlaubs ist nicht erlaubt. Zudem ist es ratsam, sich nicht selber zu beurlauben. Eine solche Handlung hat drastische Folgen. Eine Selbstbeurlaubung wird als Arbeitsverweigerung gesehen und droht mit einer fristlosen Kündigung. Es sei denn, durch einen strikten Arbeitszeitablauf droht der Verfall der Urlaubstage.

Mit Wissen von Recht und Gesetz, sollte keiner Scheu davor haben, Arbeitgeber auf Urlaub anzusprechen und mit einer Zusage eines bestimmten Urlaubszeitraums kann man seinen Urlaub schön in Ruhe planen. Jeder Arbeitgeber sollte keine Angst haben, dass er seinen schönen erholsamen Urlaub frühzeitig verlassen wird! Genießen und Entspannen sind das A und O!

Autoren: Katharina E. & Rauda H.

Karrieretipps