Karrieretipps

Arbeitnehmersparzulage

Arbeitnehmersparzulage zur Vermögensbildung

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine durch den Staat gebilligte Geldzulage, welche Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung fördern soll. Hierbei handelt es sich um eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Als Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmersparzulage dient das fünfte Vermögensbildungsgesetz vom Jahre 1987, sowie die Verordnung zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes.

Es gibt verschiedene Anlageformen, die zulässig sind:
  • Bausparvertrag: Der Anleger schließt einen Bausparvertrag mit einer Bausparkasse ab. Das Vermögen, welches dadurch gebildet wird, wird hauptsächlich für Finanzierungen von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen verwendet. Wenn sich die Beiträge zu Bausparverträgen auf mindestens 50 EUR im Kalenderjahr belaufen, kann man als zusätzliche Subvention die Wohnungsbauprämie erhalten. Diese beläuft sich in der Regel auf 8,8 % der Beiträge.

  • Darlehenstilgung bei selbst genutzter Immobilie: Die Arbeitnehmersparzulage fließt in vollem Umfang in die Rückzahlung des Darlehens, welches für den Bau oder Kauf eines Eigenheims aufgenommen wurde, ein.

  • Investmentfonds: Die vermögenswirksamen Leistungen werden genutzt, um Teile eines Investmentfonds zu erwerben. Hierbei kann der Anleger entscheiden, welches Risiko er eingehen möchte.

  • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften: Mit den vermögenswirksamen Leistungen werden Geschäftsanteile von eingetragenen Genossenschaften erworben.

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage

Als Alleinstehender hat man einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 EUR nicht überschreitet, bei Ehegatten beläuft sich der Betrag auf 40.000 EUR. Wird die Arbeitnehmersparzulage für einen Bausparvertrag verwendet, gelten die früheren Einkommensgrenzen von 17.900 EUR für Ledige und 35.800 EUR für Ehegatten. Es wird das zu versteuernde Einkommen des Jahres berücksichtigt, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Einen Anspruch erwirbt man mit dem Ablauf des ersten Jahres, fällig wird die Arbeitnehmersparzulage jedoch erst zum Vertragsende.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beläuft sich im Falle des Beteiligungssparens auf 20 %, wobei max. 400 EUR pro Jahr förderungsfähig sind. Die höchstmögliche Arbeitnehmersparzulage beläuft sich folglich auf 80 EUR. Sollte man sich dazu entschließen, seine vermögenswirksamen Leistungen für das Bausparen zu nutzen, werden diese mit 9 % von maximal 470 EUR im Jahr gefördert. Die Höhe der Arbeitnehmerparzulage beläuft sich dann auf 43 EUR. Den Antrag für die Arbeitnehmersparzulage stellt man in der Regel jährlich mit der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Dieser ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck und muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

Autor: Gastbeitrag

Karrieretipps