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Arbeitgeberanteil Sozialversicherung und Krankenversicherung

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung

Unter dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Lohnnebenkosten) versteht man die gesetzlich verpflichtenden Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung, die der Arbeitgeber an die entsprechenden Einzugsstellen entrichten muss. Der Arbeitgeberbeitrag ist der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der in Deutschland vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter, die ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben, bezahlt wird. Der Arbeitgeberanteil Sozialversicherung bemisst sich an der Höhe des Lohnes bzw. Gehalts des Arbeitnehmers und entspricht 50 Prozent der genannten Versicherungsbeiträge, wie z.B. der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung.

Die verbleibenden 50 Prozent werden dem Arbeitnehmer automatisch jeweils vom Bruttogehalt mit seiner monatlichen Gehaltszahlung abgezogen und vom Arbeitgeber weitergeleitet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen somit also je die Hälfte der Sozialversicherung. Keine Beiträge zur Versicherung zahlen grundsätzlich Geringverdiener mit einem Mini-Job (unter 401 EUR Bruttogehalt), Arbeitnehmer in der Gleitzone (401 EUR bis 800 EUR Bruttogehalt) zahlen ermäßigte Beiträge. Der Arbeitgeber muss hingegen seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen. Dafür unterliegt der Arbeitgeberanteil Sozialversicherung in der Regel nicht der Besteuerung, sofern der Arbeitgeber keinen über den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtanteil höheren Betrag bezahlt.

Arbeitgeberanteil Krankenversicherung

Die Höhe des Arbeitgeberanteil Krankenversicherung bemisst sich wie eingangs erwähnt anhand des Bruttogehalts. Seit 2009 wurde im Rahmen einer Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz in Höhe von 15,5% vom Gehalt beschlossen. Dieser Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt in 2012 und wird voraussichtlich auch noch im Jahre 2013 gelten – Erhöhungen nicht ausgeschlossen. Vor dem Jahr 2009 hatten die einzelnen Krankenkassen die Beiträge festgelegt, jetzt sind die Krankenkassen an diesen einheitlichen Satz gebunden, können aber nach Bedarf höhere Krankenkassenbeiträge von ihren Kunden verlangen. Daneben existiert noch ein ermäßigter Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9%. Wie bei den anderen Pflichtbeiträgen zum Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung, muss der Arbeitgeber auch bei dem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung die Hälfte des Beitragssatzes bezahlen. Allerdings nur auf 14,6%, denn seit 2005 muss der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen höheren Anteil an den Gesundheitskosten tragen bzw. 0,9% des Beitragssatzes alleine entrichten (so genannter Arbeitnehmerzuschlag für Zahnersatz). Ausgenommen von dieser Regelung zum Arbeitnehmerzuschlag sind ALG II Empfänger, Ausbildende und Geringverdiener. Die Höhe des Arbeitgeberanteil Krankenversicherung bemisst sich also in der Regel folgendermaßen: (15,5% - 0,9%) / 2 * Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeberanteil Krankenversicherung beläuft sich demnach auf 7,3%, während der Arbeitnehmer 8,2% abführen muss. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt seit der Anhebung im Jahr 2012 bei 45.900 EUR.

Arbeitgeberanteil Private Krankenversicherung

Beim Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung spricht man auch vom so genannten Arbeitgeberzuschuss. Dabei handelt sich um einen Pflichtzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) des Angestellten. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall 50% des Krankenkassenbeitrages seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers übernehmen. Bei Arbeitsunfähigkeit des Angestellten wird der Arbeitgeberzuschuss bis zur arbeitsvertraglich geregelten Lohnfortzahlung gewährt, sofern kein Krankentagegeld bezogen wird. Bezieht der Arbeitnehmer gemäß der Regelungen in seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld, dann setzt die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung umgehend aus.

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