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Erziehungsurlaub

Erziehungsurlaub in Deutschland

Bis zum Jahre 2006 erlaubte das Bundeserziehungsgeldgesetz die Freistellung von der Arbeit. Seit dem ersten Januar des Jahres 2007 gelten das Elternzeitgesetz und das Bundeselterngeldgesetz. Der Erziehungsurlaub soll es den Eltern ermöglichen, in den ersten Lebensjahren des Kindes möglichst viel Zeit mit dem Nachwuchs verbringen zu können. Der Erziehungsurlaub kann von beiden Elternteilen beantragt werden.

Mutter im Erziehungsurlaub
Foto: Mutter im Erziehungsurlaub
Abgesehen von dem Erziehungsurlaub, besteht die zusätzliche Möglichkeit, im Krankheitsfall des Kindes, jährlich bis zu 10 Tage zusätzlich von der Arbeit beurlaubt zu werden. Bei mehreren Kindern beläuft sich die Beurlaubung auf max. 25 Tage je Elternteil. Grundvoraussetzung für eine Beurlaubung eines Elternteils im Krankheitsfall des Kindes ist, dass das Kind gesetzlich versichert ist. Der Erziehungsurlaub kann nach dem neuen Gesetz unter den Partnern aufgeteilt werden, pro Elternteil sind jedoch maximal zwei Urlaubsabschnitte zulässig. Während des Erziehungsurlaubes dürfen beide Elternteile 30 Stunden in der Woche zusätzlich arbeiten. Wichtig ist, dass der Erziehungsurlaub bis zum dritten Geburtstag des Kindes wahrgenommen wird. Meist empfiehlt sich der Urlaub noch während des Mutterschutzes. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers aufgrund des Erziehungsurlaubes ist nicht zulässig.

Die Elternzeit wird in der Regel für 2 Jahre beantragt. Eine Verlängerung des Erziehungsurlaubes gestaltet sich dann als schwierig, wenn der erste Urlaubsabschnitt nicht über die zwei Jahre beantragt wurde. In jedem Fall muss Rücksprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden. Zuständig für die Bewilligung und den Antrag auf Erziehungsurlaub sind die Elterngeldstellen. Informieren können zusätzlich der Arbeitgeber, Krankenkassen und Sozialämter. Wichtig ist, dass der Erziehungsurlaub mindestens bis sieben Wochen vor Beginn des Urlaubes eingereicht bzw. beantragt werden muss.

Elterngeld (ehemals Erziehungsgeld)

Erziehungsgeld erhält jede Mutter unabhängig davon, ob sie vorher gearbeitet hat, erwerbslos war oder sich vor der Geburt des Kindes z.B. in einer Ausbildung befunden hat. Zu beachten ist, dass während des Zeitraums, in dem Elterngeld gezahlt wird, die 30-Stunden-Grenze für zusätzliche Arbeit nicht überschritten werden darf. Bei verheirateten Paaren kann ein Elternteil max. 1 Jahre das Elterngeld beziehen. Alleinerziehende sind berechtigt, das Elterngeld für eine Dauer von 14 Monate zu beziehen.

Wer vor der Geburt des Kindes zwischen 1.000 und 1.200 Euro verdient hat, bekommt 67 % des Nettoverdienstes als Elterngeld gezahlt. Ab 1.200 Euro sinkt der prozentuale Anteil von 66% bei 1.220 Euro Nettogehalt auf 65% bei 1.240 Euro. Alleinstehende, die jährlich mehr als 250.000 Euro, oder Verheiratete, die über 500.000 Euro verdienen, jedoch kein Spitzensteuersatz entrichten, sind grundsätzlich nicht Elterngeld-berechtigt.

Wer monatlich weniger als 1.000 Euro zur Verfügung hat, bekommt das Elterngeld in Schritten aufgestockt. Je geringer der Verdienst, desto höher der Ausgleich: Das Elterngeld steigt um jeweils 0,1% für jede 2 Euro, die der Nettoverdienst unter der 1.000-Euro-Grenze liegt. Der Höchstbetrag, der als Elterngeld bewilligt werden kann, beträgt 1.800 Euro, mindestens jedoch 300 Euro. Bei Zwillings- bzw. Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld um jeweils 300 Euro pro Kind aufgestockt. Hat die Familie ein weiteres im Haushalt lebendes Kind, das sich noch in den ersten drei Lebensjahren befindet, erhöht sich das Elterngeld um 10%, jedoch mindestens um 75 Euro. Die selbe prozentuale Erhöhung trifft zu, wenn zwei mit im Haushalt lebende Kinder noch unter sechs Jahre sind.


Weitere Informationen:

Kündigungsschutz beim Arbeitsgericht durchsetzen
Forumsbeitrag Erziehungsgeld berechnen

Autor: Gastautor

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