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Überprüfung der Mitarbeiter

Überprüfung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz

Inwieweit und in welcher Art und Weise Arbeitgeber eine Überprüfung ihrer Mitarbeiter durchführen dürfen, ist seit jeher stark umstritten und kann auch nicht völlig eindeutig beantwortet werden, weil hier zwei unterschiedliche Grundsätze aufeinandertreffen, nämlich zum einen das Recht des Arbeitgebers auf eine vertragskonforme Ausführung der Arbeit und folglich auch das Recht der Überprüfung und Kontrolle derselben und zum anderen der Schutz der in der deutschen Verfassung garantierten Privatsphäre und der Würde der Person. Bereits aus diesen Grundsätzen lässt sich ablesen, dass Mitarbeiterkontrollen durch den Arbeitgeber möglich sein müssen, dass diesen aber bestimmte Grenzen gesetzt sind.

Das unter dem Namen "Arbeiterstatut" in das bundesdeutsche Rechtswesen eingegangene Mitarbeitergesetz befasst sich hauptsächlich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Überprüfung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Dazu ist vorwegnehmend eine Zweiteilung, eine Differenzierung vorzunehmen, da für die beiden Bereiche unterschiedliche Bestimmungen gelten. Ein Aspekt betrifft Kontrollen zum Schutz des betrieblichen Vermögens, und der zweite besteht in der Kontrolle der durchzuführenden, vertraglich vereinbarten Arbeit.

Kontrollen zum Schutz des betrieblichen Vermögens

Der Arbeitgeber kann zum Schutz des betrieblichen Eigentums beeidetes Wachpersonal einstellen. Dieses Personal ist aber ausschließlich für diesen Zweck einzusetzen und es darf keinesfalls die Arbeit der Belegschaft kontrollieren bzw. eine gezielte Überprüfung einiger Mitarbeiter durchführen. Dazu ist ihm auch der Zutritt zu den Arbeitsräumen während der Arbeit nur in Ausnahmefällen gestattet (wenn besondere Vorfälle dies erforderlich machen sollten). Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, kann das Bundesinspektorat für Arbeit die Aufhebung dieser Tätigkeit anordnen.

Kontrolle der Arbeitsleistung

Für die Kontrolle der Arbeitsleistung und die Überprüfung der Mitarbeiter gilt, dass

a) die Arbeitnehmer im Vorab darüber informiert werden und
b) mitgeteilt wird, von wem und in welcher Form die Kontrollen durchgeführt werden.

Zum Punkt b) ist zunächst festzuhalten, dass – wie schon oben angeführt – diese Kontrollen nicht vom Wachpersonal durchgeführt werden dürfen, wohl aber vom Arbeitgeber selbst oder von von ihm beauftragten Personen, welche dann unbegrenzt Zugang zu allen Arbeitsstätten während der Arbeitszeit haben. Die Überprüfung der Mitarbeiter und die Kontrollen müssen – was die Arbeitsleistung anlangt – aber diskret und unter Wahrung der Würde der Arbeitnehmer erfolgen. Eventuelle Durchsuchungen dürfen nur außerhalb des Betriebsgeländes durchgeführt werden und darüber sind von der Arbeitgeberseite mit Gewerkschaftsvertretern oder internen Betriebskommissionen oder – wenn nicht vorhanden – mit den Arbeitsinspektoraten eigene Regelungen zur Überprüfung einzelner Mitarbeiter zu treffen.

Eine besondere Behandlung ist für die Kontrollen und für die Überprüfung der Mitarbeiter durch die sogenannten audiovisuellen Geräte (Überwachungskameras) vorgeschrieben. Grundsätzlich ist die Kontrolle der Arbeitnehmer durch solche Geräte aus der Ferne verboten. Wenn aber solche Geräte nachweislich primär aus betrieblichen Notwendigkeiten (z.B. für die Überwachung gegen Diebstähle) installiert werden und dabei als Nebeneffekt auch eine Überprüfung der Mitarbeiter erfolgen kann, so bedarf es dazu auch eines diesbezüglichen Einvernehmens mit einer internen Kommission (Betriebsrat), mit einer Gewerkschaftsvertretung oder – wenn nicht vorhanden – einer Autorisierung durch das Arbeitsinspektorat.

Dies sind die geltenden Grundregeln für die Kontrollen am Arbeitsplatz und für die Überprüfung der Mitarbeiter. Werden diese nicht respektiert, dann können für die Arbeitgeber Geldbußen im Ausmaß zwischen 150 und 1.500 Euro oder (in schwereren Fällen) auch Haftstrafen von 15 Tagen bis zu einem Jahr zur Anwendung kommen. Wenn aufgrund von nachgewiesener Nichteinhaltung der angeführten Bestimmungen bei Kontrollen seitens der Betriebe Sanktionen verhängt werden, so verlieren diese bei Anfechtung ihre Wirksamkeit.

Gerichtsurteile

Überwachung Mitarbeiter Gerichtsurteil
Überwachung Gerichtsurteil
Über die Rechtmäßigkeit von Kontrollen und der Überprüfung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz hat es viele gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben. Auf zwei davon sei kurz verwiesen: Die Präfektur von Duisburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Durchsuchung eines den Arbeitnehmern zur Verfügungen gestellten Schrankes durch die Firmenleitung zulässig sei oder nicht. Da der Schrank Eigentum des Betriebes sei, ist die von der Firmenleitung angeordnete Kontrolle desselben rechtens, urteilte das Gericht von Dusiburg in seinem Entschluss vom 11. Mai 2007. In einem anderen Fall hatte sich das Bundesgericht in Berlin mit einem Rechtsstreit zu befassen, bei welchem von Arbeitnehmerseite die Rechtmäßigkeit der Überprüfung einiger Mitarbeiter und die Durchsuchung ihrer persönlichen Taschen und Gegenstände wegen Diebstahlverdachtes angefochten wurde. Da die Durchsuchung außerhalb des Firmengeländes stattgefunden hatte und der Betrieb die angeführten Bestimmungen sonst genau eingehalten hatte, wurde die Durchsuchung als rechtens anerkannt.

Autor: Gastautor

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